Geschäftsordnung

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 28.5.2014 gibt sich der Vorstand der Sportsfreunde der Sperrtechnik Deutschland e.V. die folgende Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung des Vorstandes

Geschäftsordnung zur Durchführung von Vorstandssitzungen der Sportsfreunde der Sperrtechnik-Deutschland e. V.

§ 1 Einberufung

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein.

§ 2 Ladungsfrist

Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 3 Tagesordnung

1. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie muss alle Anträge enthalten, die bis zum Einladungstag schriftlich eingegangen sind.

2. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden.

§ 4 Sitzungsverlauf

1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.

2. Nur Vorstandsmitglieder können Anträge stellen.

3. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

§ 5 Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

2. Beschluss und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

3. Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Tagesordnungspunkte die             Öffentlichkeit herstellen.

§ 6 Befangenheit

1. An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.

2. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.

§ 7 Abstimmung

1. Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur beratende Stimme haben.

2. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.

5. In Angelegenheiten des Vereins, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des Vorstandes.

§ 8 Niederschrift

Über den Verlauf der Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Fernmündliche Vorstandssitzung

 Die Sitzung kann einvernehmlich fernmündlich durchgeführt werden und ist beschlussfähig.

 § 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01 .06. 2014 in Kraft.

 

 

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