Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Sportsfreunde der Sperrtechnik – Deutschland“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,,e.V.“ ergänzt. Der Verein führt folgend auch das Namenskürzel „SSDeV“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg (Bundesrepublik Deutschland).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Sperrtechnik als sportliche Herausforderung. Unter dem Begriff Sperrtechnik verstehen wir sämtliche Verfahren und Kenntnisse, welche mittels mechanischer und/oder elektronischer Maßnahmen (Schlösser, Schließsysteme und andere Sicherheitstechnologie) den Zugang beschränken. Der Verein trägt jährlich bundesweite Meisterschaften aus.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele durch die Pflege und Förderung des Amateursports und der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit.
  3. Der Verein fördert und unterstützt auch Vorhaben der Forschung, Wissenschaft und Bildung im Themenbereich der Sperrtechnik.
  4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in fachbezogenen nationalen und internationalen Vereinigungen und Verbänden an und fördert durch seine Teilnahme an internationalen Meisterschaften die Völkerverständigung.
  5. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Regelmäßige Treffen und Informations- sowie Bildungsveranstaltungen
    • Veranstaltung und/oder Förderung von Wettbewerben
    • Herausgabe einer Vereinszeitschrift
    • Anlage eines Archivs und einer gemeinsamen Erfahrungsdatenbank
    • öffentlichkeitsarbeit rund um die Sperrtechnik
    • Bildung von Sportgruppen
    • Aufbau und Betreuung von Jugendsportgruppen
    • Hilfestellung bei Auswahl und Bezug spezieller Sportgeräte
    • Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den Satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
  8. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  3. Die Mitglieder haben die Sportordnung zu beachten.

§5 Ausschluß eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, wiederholt die Sportrodnung verletzt hat, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  2. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  3. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
  3. Mitglieder die das Vereinslogo und/oder ihre Mitgliedschaft zu werblichen Zwecken Nutzen, haben einen erhöhten Beitragssatz zu entrichten, über den der Vorstand im Einzelfall auf Antrag entscheidet.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Sportgruppen-Beirat
  4. der Ältestenrat

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
    • die Genehmigung des Finanzberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    • die Bestellung von Finanzprüfern,
    • Satzungsänderungen,
    • die Genehmigung der Beitragsordnung,
    • die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens anwesend sind:
    • bei einer Gesamtzahl von bis zu 10 eingetragenen Vereinsmitgliedern 4 Mitglieder,
    • bei einer Gesamtzahl von 11 bis zu 100 eingetragenen Vereinsmitgliedern 8 Mitglieder,
    • bei einer Gesamtzahl von mehr als 100 eingetragenen Vereinsmitgliedern 12 Mitglieder.

    Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt der beschlussunfähigen Versammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  7. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit ihren Beitragszahlungen im Verzug sind, und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Sportwart,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Sportgruppen-Repräsentanten.
  2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied, mit der Beschränkung das folgende Rechtsgeschäfte durch mindestens drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden müssen: Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung, Strafanzeigen.
  3. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  7. Dem Sportwart obliegt die Verantwortlichkeit für die Sportgeräte und Sportstätten des Vereins.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  9. Der Vorstand kann einen ,,Wissenschaftlichen Beirat“ einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

§10 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Sport-Gruppen Organisation

  1. Der Verein bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale, fachliche oder auf die Jugendarbeit ausgerichtete Sportgruppen. Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.
  2. Aufgabe der Sportgruppen ist ferner,
    • den regionalen oder fachbezogenen sportlichen Wettstreit zu fördern,
    • die Entscheidungsfindung im Verein zu fördern und vorzubereiten,
    • Mitglieder für den Verein zu werben.
  3. Beabsichtigt eine Sportgruppe, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalem Bezug an die öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Vereins abzustimmen.
  4. Jede Sportgruppe bestimmt einen Sportgruppen-Leiter. Die Sportgruppen sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Sportgruppen-Beirat abzustimmen ist.

§12 Sportgruppen-Beirat

  1. Der Sportgruppen-Beirat besteht aus den Sportgruppen-Leitern, die Vereinsmitglieder sind.
  2. Der Sportgruppen-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Sportgruppen-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
  3. Der Sportgruppen-Beirat wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Sportgruppen zu vertreten.

§13 Der Ältestenrat

      Der Ältestenrat besteht aus den aus dem Vorstand ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern.

 

    Er bestimmt seine Organisationsstruktur selbst und wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend mit.

§14 Auflösung des Vereins

    Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.

Luhme, den 04.05.2013