Beitragsordnung

Gemäß §6 der Satzung des SSDeV haben Mitglieder die von der
Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Das nähere bestimmt die nachstehende, von der Mitgliederversammlung am 30.04.2001 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 beschlossene Beitragsordnung.

Aufnahmebeitrag

  1. Der Aufnahmebeitrag wird bei Aufnahme in den Verein fällig. Er ist bei Stellung des Aufnahmeantrages einzuzahlen. Im Falle, das der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnt, wird der Aufnahmebeitrag erstattet.
  2. Der Aufnahmebeitrag beträgt EURO 30,-. Mit Annahme des Antrages erhält das Mitglied seine Mitgliedsunterlagen.

Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder des Vereines haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von EURO 60,- zu entrichten.
  2. Arbeitslose, Auszubildende, Behinderte, Rentner, Schüler und Studenten haben nur den halben Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist binnen vier Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrages und folgend jeweils im Januar eines neuen Jahres unaufgefordert auf das Vereinskonto einzuzahlen.
  4. Bei Aufnahme eines Mitgliedes nach dem 30.6. eines Jahres, ermäßigt sich der Beitrag für das laufende Jahr um die Hälfte.
  5. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Desweiteren wird für jede schriftliche Mahnung eine Bearbeitungspauschale von EURO 10,- erhoben.
  6. Die Einzahlungsbelege sind zu den Mitgliederversammlungen mitzubringen, um die Stimmberechtigung zu überprüfen.

Die Mitgliederversammlung
Hamburg, den 29.05.2009